Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1991 - 1 StR 600/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3211
BGH, 05.11.1991 - 1 StR 600/91 (https://dejure.org/1991,3211)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1991 - 1 StR 600/91 (https://dejure.org/1991,3211)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1991 - 1 StR 600/91 (https://dejure.org/1991,3211)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,3211) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schwere Körperverletzung - Dauernde Entstellung in erheblicher Weise - Schwere Folge - Gebrauchsfähigkeit der Hand - Verlust eines wichtigen Gliedes - Gebrauchsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 15, § 224
    Bedingter Tötungsvorsatz - Tatbestand der schweren Körperverletzung

Papierfundstellen

  • StV 1992, 115
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87

    Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - 1 StR 600/91
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es auch bei objektiv lebensgefährlichem Verhalten so liegen, daß der Täter - insbesondere bei einer spontanen, in affektiver Erregung ausgeführten Tat - die Gefahr eines Todeserfolg nicht erkennt (BGH StV 1984, 187, 188; vgl. auch BGH NStZ 1988, 175 ).
  • BGH, 11.01.1984 - 2 StR 615/83

    Bedingter Tötungsvorsatz bei Drosselung, die zur Bewusstlosigkeit eines Opfers

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - 1 StR 600/91
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es auch bei objektiv lebensgefährlichem Verhalten so liegen, daß der Täter - insbesondere bei einer spontanen, in affektiver Erregung ausgeführten Tat - die Gefahr eines Todeserfolg nicht erkennt (BGH StV 1984, 187, 188; vgl. auch BGH NStZ 1988, 175 ).
  • BGH, 03.05.1988 - 1 StR 167/88

    Kniegelenk - Versteifung - Lähmung - Schwere Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - 1 StR 600/91
    Diese sind in § 224 StGB jedoch vollständig aufgezählt: Dazu gehören nur grundlegende Fähigkeiten wie das Sehvermögen, das Gehör, die Sprache und die Fähigkeit zur Zeugung (vgl. hierzu auch BGH NJW 1988, 2622 = BGHR StGB § 224 Lähmung 1).
  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07

    Schwere Körperverletzung (erhebliche Entstellung)

    a) Da das Merkmal der erheblichen Entstellung in § 226 Abs. 1 StGB in einer Reihe mit sehr schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, eines wichtigen Gliedes u. ä. steht, die für die Einstufung einer Körperverletzungstat als Verbrechen maßgeblich sind, ist eine Verunstaltung des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten erforderlich, die in ihrer Bedeutung für den Menschen etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226 StGB genannten Folgen verbunden sind (Horn/Wolters in SKStGB § 226 Rdn. 12 f.; BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686).
  • LG Kiel, 07.07.2005 - VIII Ks 1/05

    Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit: Auswirkungen eines

    Einen zu berücksichtigenden Umstand kann es allerdings darstellen, wenn sich die Tat als spontane, unüberlegte und in affektiver Erregung ausgeführte Einzelhandlung darstellt (vgl. BGH NStZ 2003, 603 ff.; StV 1993, 307 ff.; StV 1992, 115 ff.).
  • OLG Jena, 22.11.2007 - 1 Ss 100/07

    Schwere Körperverletzung

    Da die Verwirklichung des Merkmals der erheblichen dauerhaften Entstellung in § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach dem Unrechtsgehalt die Anwendung des Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB rechtfertigen können muss, dürfen nur solche Verunstaltungen des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten als tatbestandsmäßig eingestuft werden, die im Maß ihrer beeinträchtigenden Wirkung zumindest der in ihrem Gewicht geringsten der übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen (z.B. Verlust des Sehvermögens, des Sprechvermögens, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit, Behinderung) in etwa gleichkommen (BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686; Urteil vom 28.06.2007, 3 StR 185/07, bei Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht